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In diesen Fällen müssen Sie keine Rundfunkgebühren bezahlen

Von: Janine Napirca

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Rundfunkgebühren
In bestimmten Fällen kann man sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Welche das sind, erfahren Sie hier. © Christoph Hardt/Imago

Wann muss man keinen Rundfunkbeitrag bezahlen? Und wie hoch sind die Rundfunkgebühren seit der letzten Erhöhung?

Was genau ist eigentlich der Rundfunkbeitrag? Mit dem Rundfunkbeitrag werden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland, also ARD, ZDF und Deutschlandradio finanziert. Der Beitrag ist seit 2013 fällig und löste die ehemaligen GEZ-Gebühren ab. Der größte Unterschied von Rundfunkbeitrag und GEZ-Gebühren liegt darin, wer den Beitrag zahlen muss.

Seit dem 20. Juli 2021 ist der Rundfunkbeitrag um 86 Cent teurer geworden. Damit steigen die Rundfunkgebühren auf 18,36 Euro monatlich an. Normalerweise wird der Rundfunkbeitrag pro Quartal entrichtet. Sie können ihn aber auch im Voraus für ein halbes oder sogar ein ganzes Jahr vorauszahlen.

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In Deutschland ist jeder Haushalt dazu verpflichtet, die Rundfunkgebühren zu bezahlen. Es spielt keine Rolle, ob sich in der Wohnung Radio, Fernseher, Computer und Co. befinden oder nicht. Ebensowenig ist die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen von Relevanz. Wenn Sie den Betrag nicht bezahlen, erhalten Sie ein weiteres Schreiben inklusive Mahngebühren. Da die Rundfunkanstalten nicht zu einer Zahlungserinnerung verpflichtet sind, empfiehlt es sich, ein SEPA-Lastschriftverfahren einzurichten. RUHR24* verrät, welche Änderung der GEZ zu einer Mahngebühr führen kann.

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Sobald man sich an einem neuen Wohnsitz anmeldet, erhält man ein Schreiben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. In Deutschland besteht Meldepflicht, das heißt sich nicht anzumelden, um der Rundfunkgebühr zu entgehen, ist keine Lösung. Verstößt man gegen die Meldepflicht, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen Bußgelder und auch rückständige Rundfunkbeiträge müssen nachgezahlt werden.

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In folgenden Fällen besteht laut Webseite der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch die Möglichkeit, sich von der Rundfunkgebühr befreien zu lassen:

  • Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld
  • Hilfe zum Lebens­unter­halt
  • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung
  • Leistun­gen nach dem Bundes­ausbildungs­förderungs­gesetz (BAföG), Berufs­aus­bildungs­beihilfe, Ausbildungs­geld, wenn die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen

    Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz

  • Blinden­hilfe
  • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften
  • Hilfe zur Pflege oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegs­opfer­für­sorge
  • Pflege­zulagen nach dem Lasten­ausgleichs­gesetz
  • Personen, denen wegen Pflege­bedürftigkeit ein Frei­betrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungs­gewährung in einer stationären Einrichtung leben

(jn) *Merkur.de und RUHR24 sind ein Angebot von IPPEN.MEDIA.

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