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Biankas Mutter muss 30 Jahre in Haft

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Die Angeklagte hat keinen Einspruch eingelegt. Die Entscheidung der Richter stößt aber auch auf Kritik.

Ablauf der Berufungsfrist

Maximilian RICHARD

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Die Angeklagte hat keinen Einspruch eingelegt. Die Entscheidung der Richter stößt aber auch auf Kritik.

40 Tage hatte Biankas Mutter Zeit, sich gegen das Urteil aus erster Instanz zu wehren. Wie ein Sprecher der Justiz auf Nachfrage bestätigt, ging bis zum Ablauf der Frist kein Berufungsantrag der Frau ein. Die 30-jährige Freiheitsstrafe gegen Sarah B. ist demnach seit Montag rechtskräftig.

Von Bianka fehlt seit Sommer 2015 jede Spur. Aller Bemühungen zum Trotz konnten die Ermittler weder das Kind noch einen Leichnam finden. Laut den Ermittlungen deutet jedoch nichts darauf hin, dass das Mädchen noch lebt. Die Mutter soll die Schuld am Tod ihrer Tochter tragen. Eine Absicht, Bianka zu töten, konnten die Richter der Frau aber nicht nachweisen. 

Die Frau soll dem wenige Tage alten Säugling jedoch überlebenswichtige Pflege vorenthalten haben. Dafür sieht Artikel 401bis des Strafgesetzbuches sogar eine lebenslange Haftstrafe vor. Nur da zwischen Prozessbeginn und Biankas Verschwinden mehr als sieben Jahre liegen, sahen die Richter im Februar bei ihrer Urteilsverkündung von der Höchststrafe ab. 

Andere mildernde Umstände hielten die Magistrate nicht zurück. Sarah B. habe keine Reue gezeigt und sei nicht einmal zur Gerichtsverhandlung im Dezember 2022 erschienen, heißt es unter anderem in der schriftlichen Urteilsbegründung.

Häftlingsvereinigung will Sarah B. helfen

„Die Situation ist ein Drama“, sagt Christian Richartz, der Präsident der Interessenvertretung für Häftlinge „eran, eraus... an elo?“. Vertreter der Vereinigung boten Sarah B. Unterstützung an. Sie hatten der Frau eine Anwältin vermittelt, die sich bereit erklärt hatte, kostenfrei einen Berufungsantrag einzureichen. Die Strafverteidigerin hätte sie auch vor der Cour d'appel vertreten. Allen Bemühungen zum Trotz habe sich Sarah B. jedoch nicht bereit erklärt, Einspruch gegen das Urteil einzulegen.

Wie Christian Richartz betont, lebe die Frau in schwierigen Verhältnissen. Seiner Auffassung nach gehöre sie nicht in ein Gefängnis, sondern vielmehr in eine Psychiatrie. Ein von den Strafermittlungsbehörden beauftragter psychiatrischer Gutachter hatte hingegen keine psychischen Krankheiten bei der Frau festgestellt. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit wurde demnach auch vom Gericht nicht zurückbehalten.

Christian Richartz zeigte sich derweil über das Strafmaß der Richter der 13. Kriminalkammer erstaunt. Die Staatsanwaltschaft habe 15 Jahre Haft gegen die Frau gefordert. Die Richter hätten aber das Strafmaß verdoppelt. Dabei sei die Frau vor Gericht nicht von einem Anwalt vertreten worden und habe sich nicht verteidigt. Eigentlich hätte auch die Staatsanwaltschaft Einspruch gegen das Urteil einlegen müssen, unterstrich Christian Richartz.

„Versagen“ nach Biankas Geburt

Nach Biankas Geburt sei die Frau von den staatlichen Instanzen allein gelassen worden. Und das in einem Land wie Luxemburg. Die Maßnahmen der Sozialdienste seien ungenügend gewesen. Angesichts der Vorgeschichte der Frau hätte Sarah B. engmaschiger betreut werden müssen, betont Christian Richartz. Immerhin sei ihr bereits zuvor das Sorgerecht für ihre anderen fünf Kinder entzogen worden.

Noch bevor Bianka Anfang Juni 2015 das Licht der Welt erblickte, hatte sich der Service central d'assistance sociale (SCAS) mit der Situation der Mutter befasst. Nach einem Treffen mit Sarah B. im April 2015 hatte ein Betreuer sich aber gegenüber dem Jugendgericht für eine intensive Betreuung nach der Geburt ausgesprochen. Eine solche Maßnahme wurde aber nicht angeordnet. Stattdessen sollte der Betreuer für einen späteren Zeitraum die Entwicklung der Situation in einem weiteren Bericht festhalten. 

Nachdem Tage nach Biankas Geburt Meldungen beim SCAS eingegangen waren, fragte der Betreuer am 18. Juni 2015, zwölf Tage nach der Geburt, offiziell eine Platzierungsmaßnahme beim Jugendgericht an. Zu diesem Zeitpunkt war das Kind wahrscheinlich bereits einige Tage tot. Eine Jugendrichterin hatte die Maßnahme dann am 26. Juni angeordnet. Als Kriminalpolizisten das Kind Anfang Juli abholen wollten, fehlte von Bianka jede Spur. Im Laufe der Ermittlungen hatte die Mutter sich nicht kooperativ gezeigt.  Über das wahre Schicksal ihrer Tochter schweigt sie bis heute.

Keine Leiche, kein Tatort

Mit dem Verstreichen der Bewährungsfrist schafft das Urteil der Kriminalkammer eine bedeutende Jurisprudenz. Vergleichbare Fälle sind nämlich selten. Mit den Überresten des Opfers und einem Tatort fehlen nämlich die wohl wichtigsten Beweisstücke für die Aufklärung eines Tötungsdeliktes. Den Richtern standen somit vorrangig Indizien zur Verfügung. Am Ende blieben ihnen dennoch an der Schuld der Mutter keine Zweifel.

Ihre 30-jährige Freiheitsstrafe wird Sarah B, antreten müssen. Ein Antrag auf vorzeitige Entlassung ist laut Strafgesetzbuch frühestens nach Verstreichen der Hälfte der Strafe möglich. Da Sarah B. im Zuge der Ermittlungen bereits 14 Monate in Untersuchungshaft verbracht hat, wird sie 2037 einen ersten Antrag stellen können.

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