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Können Finanzierungskosten und Schuldzinsen von Immobilien, die noch nicht bewohnt sind, nicht mehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden?, fragt die CGFP.
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Können Finanzierungskosten und Schuldzinsen von Immobilien, die noch nicht bewohnt sind, nicht mehr in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden?, fragt die CGFP.
(C./mig) - „In der ohnehin schon sehr angespannten Wohnungslage ist es umso unverständlicher, dass die Regierung nun aufgrund neuer Bestimmungen vielen Bürgern den Traum der eigenen vier Wände zusätzlich erschwert“, schreibt die Staatsbeamtengewerkschaft CGFP am Dienstag in einer Pressemitteilung.
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Es geht um Änderungen bezüglich der steuerlichen Absetzung von Finanzierungskosten und Schuldzinsen von unbewohnten Immobilien. „Bislang konnten Eigentümer die Finanzierungskosten und Schuldzinsen für Arbeiten an einer Immobilie, die vor dem Einzug getätigt wurden, steuerlich geltend machen“, erklärt CGFP-Präsident Romain Wolff auf LW-Nachfrage. „Doch dann kam 2021 ein Urteil des Verwaltungsgerichts, in dem die Richter zum Schluss kamen, dass diese Regelung auch für Reparaturkosten, die vor dem Beziehen des Eigenheims anfallen, gelten sollte - sofern es sich dabei nicht um Investitionsausgaben handelt.“
Nach dem Urteil hat die Politik Änderungen am Einkommenssteuergesetz (Artikel 98) und an der großherzoglichen Verordnung vom Dezember 2016 vorgenommen, was nach Ansicht der CGFP völlig gereicht hätte. Doch dabei scheint es nicht geblieben zu sein. Laut der Staatsbeamtengewerkschaft wurde Artikel 4b der großherzoglichen Verordnung gestrichen. Die Frage, die die CGFP sich nun stellt: Inwiefern betrifft das Abschaffen des Artikels das Absetzen von Finanzierungskosten und Schuldzinsen bei unbewohnten Immobilien? „Das ist völlig unklar“, so Romain Wolff. Unklar sei auch, inwiefern Schuldzinsen bei Überbrückungskrediten, die früher vollständig steuerlich geltend gemacht werden konnten, auch weiterhin abgesetzt werden können.
Sollte es so sein, dass die Kosten und Zinsen nicht mehr in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, werden die Menschen eine böse Überraschung bei ihrer Steuererklärung erleben.
Romain Wolff, CGFP-Präsident
Es droht eine böse Überraschung
Die Angelegenheit, um die es hier geht, ist höchst technisch. Umso unwahrscheinlicher ist es, dass die Bürger sich in der Materie auskennen. „Sollte es so sein, dass die Kosten und Zinsen nicht mehr in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können, werden die Menschen eine böse Überraschung bei ihrer Steuererklärung erleben“, sagt Romain Wolff. „Wir leben in Zeiten hoher Inflation, hoher Immobilienpreise und hohen Schuldzinsen. Es ist ein denkbar schlechter Zeitpunkt, jetzt mit solchen Änderungen zu kommen“, so der CGFP-Präsident.
Die CGFP fordert die Regierung auf, Antworten zu liefern und das großherzogliche Reglement gegebenenfalls noch vor Ablauf des Steuerjahrs 2023 nachzubessern, und zwar so, dass „bei der Gesetzgebung zum Abzug von Schuldzinsen und Finanzkosten keine Verschlechterungen eintreten“.
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