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Der Staatsrat erteilt dem Gesetzesvorschlag, der den Weg für Dieschbourgs Befragung in der Affäre Gaardenhaischen frei machen sollte, die rote Karte.
Affäre Gaardenhaischen
Michèle GANTENBEIN
Der Staatsrat hat am Dienstag sein Gutachten zum Gesetzesvorschlag 8049 zur strafrechtlichen Verantwortung von Regierungsmitgliedern veröffentlicht und vier formale Einwände gegen den Text erhoben, der nun in der zuständigen Justizkommission überarbeitet werden muss.
Fraktionspräsidenten deponieren Gesetz zum Dieschbourg-Verfahren
Die vier Fraktionspräsidenten sind sich einig: Der Gesetzesvorschlag zur strafrechtlichen Verantwortung von Ministern liegt jetzt beim Staatsrat.
Hintergrund ist die mögliche strafrechtlich relevante Verwicklung der im vergangenen April zurückgetretenen Umweltministerin Carole Dieschbourg (Déi Gréng) in die Gaardenhaischen-Affäre. Im April hatte die Staatsanwaltschaft ihre Akte der Chamber übergeben, da es laut Verfassung die Aufgabe des Parlaments ist, über eine Anklage eines Regierungsmitglieds oder ehemaligen Regierungsmitglieds zu entscheiden. Das Problem dabei: Das in der Verfassung vorgesehene Gesetz, das die Prozedur dafür regelt, existiert nicht.
Die ehemalige Umweltministerin Carole Dieschbourg (Déi Gréng) muss sich noch gedulden.
Foto: Anouk Antony
Nach langem Hin und Her entschieden die Präsidentenkonferenz und das Parlamentsbüro, ein solches in der Verfassung vorgesehenes Gesetz zu verabschieden und so den Übergang der aktuellen auf die neue Verfassung zu garantieren, die noch nicht in Kraft ist und nicht mehr vorsieht, dass das Parlament zuständig ist.
Der Text bezieht sich nicht exklusiv auf die ehemalige Ministerin, sondern wird Teil des allgemeinen Rechts, das heißt, dass die allgemeinen strafrechtlichen Prozeduren auch auf Regierungsmitglieder angewendet werden sollen. Anders ausgedrückt: Regierungsmitglieder und ehemalige Regierungsmitglieder haben dieselben Rechte und werden behandelt wie ganz normale Bürger.
Doch der Text weist Schwächen auf. Die größte Schwäche sind prozedurale Fragen, auf die der Text keine klaren Antworten gibt. So ist beispielsweise unklar, ob der Staatsanwalt, der die Genehmigung der Abgeordnetenkammer für Ermittlungsmaßnahmen gegen ein Regierungsmitglied beziehungsweise die eventuelle Einleitung einer Untersuchung braucht, diese nur einmal einholen muss oder ob er jede einzelne Ermittlungsmaßnahme beim Parlament beantragen muss.
Causa Dieschbourg steckt in der Sackgasse
Verfassungsrechtlich verfahren: Das Parlamentsbüro sucht mit Experten nach einem Ausweg.
„Wenn nach der Voruntersuchung eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet wird, muss der Staatsanwalt dann eine neue Genehmigung beantragen, oder gilt die ursprüngliche Genehmigung für das gesamte nachfolgende Verfahren bis zu seinem Abschluss?“, fragt der Staatsrat und legt wegen der prozeduralen Unklarheiten in Bezug auf das Zusammenspiel zwischen Parlament und Justiz sein Veto ein.
Laut dem Staatsrat verstößt der Gesetzesvorschlag in zwei Punkten dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Gleichbehandlung.
Im Kontext Zusammenspiel zwischen Parlament und Justiz gibt es noch ein weiteres Problem. Der Text sieht nämlich ein besonderes Verfahren für die Weiterverfolgung von Vorermittlungen gegen ein Regierungsmitglied vor. Laut dem Text muss der Staatsanwalt die Ermittlungsakte dem Parlament vorlegen, das dann über das weitere Vorgehen entscheidet. Im allgemeinen Recht ist diese Prozedur nicht vorgesehen. Sie verstößt gegen das verfassungsrechtlich verankerte Prinzip der Gleichbehandlung, sagt der Staatsrat und legt auch in diesem Punkt sein Veto ein.
Ähnlich verhält es sich mit Artikel 6, der besagt, "dass der Beschuldigte, der Nebenkläger und jede andere beteiligte Partei mündliche oder schriftliche Anträge, die sie für angemessen halten, stellen kann. Das gewöhnliche Verfahren der Strafprozessordnung sieht jedoch nur die Möglichkeit vor, dass Angeklagte und Nebenkläger einen schriftlichen Antrag einreichen können. Der Staatsrat sieht auch hier das Risiko einer Ungleichbehandlung, das heißt, dass ein Regierungsmitglied und auch „andere Beteiligte“ mehr Rechte haben als normale Bürger. Der Staatsrat verlangt Erklärungen für diese vom allgemeinen Recht abweichende Formulierung.
Einen formalen Einwand gibt es wegen eines fehlenden Verweises auf das von der nationalen Staatsanwaltschaft einzuhaltende EU-Recht. Nachgebessert werden muss auch in Bezug auf die Mitglieder der EU-Kommission, die im Strafrecht den Regierungsmitgliedern gleichgestellt sind. Dieser Hinweis fehlt.
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