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Google muss Links zu Falschinformationen löschen

Am Donnerstag urteilte der Europäische Gerichtshof über das "Recht auf Vergessenwerden" bei Google.
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Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

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Luxemburg gibt Google mal wieder Hausaufgaben auf: Inhalte müssen gelöscht werden, wenn die Informationen nachweislich falsch sind.

Urteil des EuGH

Das höchste europäische Gericht gibt dem Internetriesen Google mal wieder Hausaufgaben auf: Inhalte müssen gelöscht werden, wenn Betroffene nachweisen können, dass die Informationen falsch sind.

(dpa) - Suchmaschinen wie Google müssen Links zu Webseiten löschen, auf denen nachweisbar falsche Informationen stehen. Betroffene müssen sich dafür nicht zuerst an denjenigen wenden, der die Informationen ins Netz gestellt hat, sondern können gleich Google in die Pflicht nehmen. Das entschied der EuGH am Donnerstag in Luxemburg. (Rechtssache C-460/20)

Es ist nicht das erste Urteil des EuGH in solchen Fällen. 2014 hatten die Luxemburger Richter in einem Grundsatzurteil ein „Recht auf Vergessen“ im Internet eingeführt. Demnach können Menschen einschränken, was erscheint, wenn im Internet nach ihren Namen gesucht wird. 2019 entschied der Gerichtshof allerdings auch, dass dieses Recht nicht für das globale Internet, sondern nur in der EU gilt – zum Beispiel für google.de, aber nicht für google.com.

Hintergrund der aktuellen Klage ist ein Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, bei dem sich ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche von einer US-amerikanischen Internetseite in Misskredit gebracht sieht. Das Unternehmen hinter dieser Seite ist wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen. Man könne nicht beurteilen, ob an den Vorwürfen etwas dran sei.

Nachweispflicht liegt bei Betroffenen

Dem folgte der EuGH nicht. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten müsse zwar im Hinblick auf seine gesellschaftlichen Funktionen gesehen und gegen andere Grundrechte abgewogen werden. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht demnach ausdrücklich vor, dass es kein Recht auf Löschung gibt, wenn die Daten erforderlich sind, damit Menschen ihr Recht auf freie Information ausüben können. Das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information könne allerdings nicht berücksichtigt werden, wenn die Inhalte falsch seien.

ARCHIV - 09.09.2014, Bayern, Bamberg: Eine Statue der Justitia hält eine Waage in der Hand. Gerichtliche Asylverfahren sind in Rheinland-Pfalz im Ländervergleich am kürzesten. Sie dauerten im ersten Halbjahr 2022 durchschnittlich 6,6 Monate. - (zu dpa: «Gerichtliche Asylverfahren sind in Rheinland-Pfalz im Ländervergleich am kürzesten - mit großem Abstand») Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
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Wenn eine Person also nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Seite mit offensichtlich falschen Angaben führe, müsse die Suchmaschine den entsprechenden Link löschen. Dazu braucht es auch keine richterliche Entscheidung, hieß es. Die Betroffenen müssen lediglich die Beweise vorbringen, die „vernünftigerweise verlangt werden können“. Allerdings muss die Suchmaschine nicht aktiv bei der Suche nach Beweisen mitwirken. Die Nachweispflicht liegt bei den Betroffenen.

Trennung von Vorschaubildern und Fotos in Artikeln

Zu Vorschaubildern, die ebenfalls Teil der Klage sind, stellte der EuGH klar, dass die Darstellung von Fotos einen besonders starken Eingriff in das Recht auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten darstellen können. Google muss daher prüfen, ob die sogenannten Thumbnails erforderlich sind, damit Internetnutzer ihr Recht auf freie Information ausüben könnten. 

(FILES) This file photo taken on February 14, 2020 shows the Google logo in Brussels. - Google said on January 25, 2021 it would make its facilities available for Covid-19 vaccination sites as part of a new initiative to help speed the rollout of inoculations in the United States. Chief executive Sundar Pichai made the announcement as part of a $150 million initiative to promote vaccine education and equitable access. (Photo by Kenzo TRIBOUILLARD / AFP)
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Hier verlangt der EuGH aber eine differenzierte Perspektive: Man müsse unterscheiden zwischen Fotos, die in einem Artikel in ihrem ursprünglichen Kontext eingebettet seien und den falschen Inhalt veranschaulichten und solchen Fotos, die nur in der Vorschauliste außerhalb des Kontextes angezeigt werden. Bei den Vorschaubildern müsse dem Informationswert unabhängig vom Kontext Rechnung getragen werden, so der EuGH.

Der BGH muss nun über den Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Ein Google-Sprecher sagte der dpa: „Seit 2014 arbeiten wir daran, das Recht auf Vergessenwerden in Europa umzusetzen und ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Rechten der Menschen auf Zugang zu Informationen und Privatsphäre zu finden.“ Man begrüße die Entscheidung und werde nun das Urteil prüfen.

Weiterführender Link:

Das Recht auf Vergessenwerden auf der Website von Google Support

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