Luxembourg
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Schnellere Genehmigung für Solaranlagen und Wärmepumpen

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Der Bescheid soll laut Energieministerium in maximal drei Monaten vorliegen. In bestimmten Fällen reicht sogar nur ein Monat.

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Der Bescheid soll laut Energieministerium in maximal drei Monaten vorliegen. In bestimmten Fällen reicht sogar nur ein Monat.

(he) - Dass es mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien vielerorts so schleppend voran geht, hängt nicht zuletzt auch an den mitunter langen Genehmigungsverfahren. Das luxemburgische Energieministerium und das Innenministerium wollen das jetzt zumindest im privaten Bereich ändern. Wie das Energieministerium mitteilt, setzen sich beide Behörden dafür ein, eine entsprechende EU-Verordnung umzusetzen.

Ohne Rückmeldung stillschweigende Genehmigung

Diese Verordnung sieht vor, dass die Frist für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Installation von Solarenergieanlagen und gemeinschaftlich genutzten Energiespeicheranlagen nicht mehr als drei Monate betragen darf. 

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Für Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 50 Kilowatt - also fast alle Fotovoltaikanlagen in Privathaushalten - sieht die Verordnung eine stillschweigende Genehmigung vor: Wenn seitens der Gemeinde auf einen entsprechenden Antrag innerhalb eines Monats nicht reagiert wird, dann darf die Anlage errichtet werden.

Die verkürzten Fristen gelten laut Energieministerium aber nicht, wenn übergeordnete Gründe vorliegen, die das verhindern könnten, wie beispielsweise Denkmalschutz oder aber sonstige Schutzzonen.

Auch negative Bescheide müssen veröffentlicht werden

Ähnliches gilt auch für die Erteilung von Baugenehmigungen für die Installation von Erdwärmepumpen. Auch hierbei muss innerhalb von drei Monaten ein Bescheid vorliegen. Bei der Erteilung von Genehmigungen für die Installation jeder anderen Wärmepumpe, wie zum Beispiel einer Luftwärmepumpe, darf die Frist nicht mehr als einen Monat betragen. Wie bei den Fotovoltaikanlagen gelten die verkürzten Fristen aber auch nur, wenn keine übergeordneten Bedenken vorliegen.

Zudem müssen zukünftig alle Entscheidungen, die sich aus den Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen ergeben, von den Gemeinden veröffentlicht werden. Das bedeutet, dass künftig also auch negative Entscheidungen zu veröffentlichen sind. Die Modalitäten für die Veröffentlichung von negativen Entscheidungen sind nach Auskunft des Energieministeriums jedoch nicht in der Verordnung festgelegt. Sie werden von der Gemeinde bestimmt.

Auf Wartezeiten für Zuschüsse keinen Einfluss

Inwiefern die Einhaltung dieser Vorgaben überwacht wird und welche Möglichkeiten Antragsteller haben, wenn die Fristen nicht eingehalten werden, dazu gibt das Ministerium in seiner Pressemitteilung allerdings keine Auskunft. Und auch ein anderes Antragsverfahren, das in Zusammenhang mit den Solaranlagen steht, wird dadurch nicht beschleunigt.

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